Du stehst in einem Hinterhof in Köln-Mülheim. VW Golf 7 Variant Diesel, Bj. 2017, 145.000 km, der Verkäufer ist ein freundlicher Endvierziger, der sagt, er habe den Wagen seit fünf Jahren. Er zeigt dir die Zulassungsbescheinigung Teil I (den „Fahrzeugschein") aus dem Handschuhfach, das aktuelle HU-Sicherheitsetikett am hinteren Kennzeichen, eine Servicemappe von einem freien Werkstattbetrieb in Düren. Preis: 14.800 EUR.
Du fragst nach Teil II — der Zulassungsbescheinigung Teil II, was früher der „Fahrzeugbrief" hieß. Der Verkäufer zögert kurz und sagt: „Liegt bei der Bank, wegen des Restkredits. Den hole ich, wenn der Kredit abgelöst ist." Genau hier entscheidet sich der ganze Kauf.
Teil I und Teil II — der Unterschied, den Verkäufer selten erklären
Seit 2005 gibt es in Deutschland zwei amtliche Dokumente:
- Zulassungsbescheinigung Teil I — der frühere Fahrzeugschein. Im Auto mitzuführen. Bestätigt, dass das Fahrzeug verkehrsrechtlich zugelassen ist und enthält Halter, technische Daten, HU-Termin.
- Zulassungsbescheinigung Teil II — der frühere Fahrzeugbrief. Wird beim Halter aufbewahrt. Bestätigt das Eigentum und ist für die Ummeldung erforderlich. Bei Finanzierung hält die Bank den Teil II als Sicherheit.
Beide Dokumente werden von der zuständigen Zulassungsstelle ausgestellt. Die rechtliche Lage zur Zulassungsbescheinigung steht in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) beim Bundesministerium der Justiz, vollzogen durch das Kraftfahrt-Bundesamt.
Wenn Teil II bei der Bank liegt
Bei finanzierten Fahrzeugen behält die Bank den Teil II als Sicherheit. Das ist legal und üblich — aber für dich als Käufer bedeutet es, dass das Eigentum am Auto bei der Bank gesichert ist. Solange der Kredit nicht vollständig getilgt ist, kann der Verkäufer das Auto nicht ohne Weiteres an dich übertragen.
Sicherer Ablauf:
- Verkäufer holt die schriftliche Restschuldbestätigung (Ablöseschreiben) der Bank ein.
- Du zahlst die Restschuld direkt an die Bank, der Rest geht an den Verkäufer.
- Die Bank schickt Teil II direkt an dich oder an die Zulassungsstelle.
- Ummeldung erfolgt erst nach Erhalt des Teil II.
Wenn der Verkäufer dir sagt, du sollst „erst zahlen, dann kommt der Brief später" — das ist das Risiko, das du nicht eingehen solltest. Ohne Teil II kein Eigentum.
HU und ASU — die Hauptuntersuchung
Die TÜV, DEKRA, GTÜ und KÜS sind die zugelassenen Prüforganisationen für die Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO. Die Plakette am Kennzeichen zeigt das nächste fällige HU-Datum durch Farbe und Position.
Beim Gebrauchtkauf:
- HU-Bericht (das blaue oder grüne Heft) anschauen — listet alle festgestellten Mängel
- „Erhebliche Mängel" oder „mit Wiedervorführung" sind ein Hinweis, dass etwas behoben werden musste
- Eine HU, die kurz vor dem Verkauf gemacht wurde, kann auf den Verkauf hin „bestanden" worden sein — eine unabhängige Werkstattprüfung ist sinnvoll
Schadensgutachten und Unfallhistorie
Es gibt in Deutschland keine zentrale Unfalldatenbank. Die Unfallhistorie eines Fahrzeugs lässt sich nur prüfen über:
- Verkäuferaussage und schriftliche Bestätigung im Kaufvertrag
- Servicemappe und Werkstattrechnungen
- Ggf. ein Vorbesitzer-Gutachten
- Sichtprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen
Bei Unfallschaden gibt es eine Aufklärungspflicht des Verkäufers. Verschwiegene Schäden sind ein Anfechtungsgrund nach § 119 BGB oder ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB.
Verbraucherschutz beim Privatverkauf
Beim Kauf von einem Händler greifen die Gewährleistung und das Verbraucherschutzrecht: die Sachmängelhaftung aus § 437 BGB, mindestens 12 Monate Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf. Beim Kauf von einem Privatverkäufer kann die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden — was in den meisten Privatkaufverträgen passiert.
Was beim Privatkauf bestehen bleibt:
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung — z.B. verschwiegener Unfallschaden
- Schadensersatz bei Vorsatz
- Strafrechtliche Verfolgung bei Betrug nach § 263 StGB
Konflikte werden vor dem Amtsgericht oder Landgericht (je nach Streitwert) verhandelt. Schiedsstellen wie der Schiedsstellen für das Kfz-Handwerk helfen bei Konflikten mit Werkstätten und Händlern.
Checkliste vor der Unterschrift
- Zulassungsbescheinigung Teil I — auf den Namen des Verkäufers
- Zulassungsbescheinigung Teil II — beim Verkäufer oder bei der Bank mit Ablöseschreiben
- HU-Bericht der letzten Untersuchung anschauen
- Servicehistorie und Werkstattrechnungen
- Unabhängige Werkstattprüfung beauftragen (200-400 EUR)
- FIN am Fahrzeug mit Teil I und II abgleichen — drei Stellen am Auto
- Kaufvertrag mit klarer Eigenschaftsbeschreibung schriftlich
- Bei Restschuld: Zahlung an die Bank, nicht an den Verkäufer
- Ummeldung sofort am Tag der Übergabe bei der Zulassungsstelle
- Versicherungsbestätigung (eVB) bereit, bevor du losfährst
Offizielle Quellen
- Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- BaFin — Versicherungsaufsicht
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
- Bundesministerium der Justiz
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